Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB 06-2014) der EffizienzWerk GmbH, Theaterstraße 67, 84028 Landshut

Bei unseren Verträgen werden die folgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde gelegt.

 

1. Allgemeines

Aufträge der EffizienzWerk GmbH werden ausschließlich zu diesen Allgemeinen Vertragsbedingungenabgeschlossen und durchgeführt. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, sofern und solange sie nicht schriftlich anerkannt wurden.

 

2. Leistungen der EffizienzWerk GmbH

a.     Die Tätigkeit der EffizienzWerk GmbH besteht – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung durch für die Effizienzwerk GmbH tätige Berater.

b.     Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert, es sei denn dies wurde schriftlich vereinbart. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der von der EffizienzWerk GmbH empfohlenen oder mit der EffizienzWerk GmbH abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn die EffizienzWerk GmbH die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.

c.     Der konkrete Inhalt und Umfang der von der EffizienzWerk GmbH zu erbringenden Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird die EffizienzWerk GmbH den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch die EffizienzWerk GmbH auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.

d.    Die EffizienzWerk GmbH legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist die EffizienzWerk GmbH nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von der EffizienzWerk GmbH Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.

e.     Die EffizienzWerk GmbH verpflichtet sich zur Loyalität und zur Geheimhaltung über vom Kunden zur Verfügung gestellte Informationen. Von der Geheimhaltungsvereinbarung ausgenommen sind die zuständigen Berater, sowie alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung eingebundenen Personen, Behörden und Unternehmen.

f.      Die EffizienzWerk GmbH verpflichtet sich zur Einhaltung von Vorgaben der Fördergeber (KfW, BAfA...), ausgenommen einer gemäß Ziffer 4.e ursächlichen Zeitüberschreitung.

g.    Die Erbringung rechts- finanzdienst- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt ausgeschlossen.

h.    Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse von der EffizienzWerk GmbH gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung der EffizienzWerk GmbH und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Kunden. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der EffizienzWerk GmbH einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit der EffizienzWerk GmbH für den Kunden trägt oder diese übernimmt.

 

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

a.     Der Auftraggeber stellt der EffizienzWerk GmbH innerhalb 14 Tagen nach Zustandekommen des Vertrages, die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung.

b.     Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung durch die EffizienzWerk GmbH die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist die EffizienzWerk GmbH nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann die EffizienzWerk GmbH dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.

c.     Der Auftraggeber stellt der EffizienzWerk GmbH eine Vollständigkeitserklärung aus, in der bestätigt wird, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind und keine Anhaltspunkte vorliegen bzw. bekannt sind, welche geeignet sind, deren Vollständigkeit und Richtigkeit in Frage zustellen.

d.    Erhält der Auftraggeber im Rahmen des Auftrags EDV-Tools, so ist die Weitergabe dieser an Dritte untersagt. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber zur Einhaltung von gängigen Vereinbarungen zum Urheberrecht, sowie zum Schutz des geistigen Eigentums.

 

4. Vergütung

a.     Die Leistungen der EffizienzWerk GmbH werden – sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist – nach den jeweils bei der EffizienzWerk GmbH geltenden Tagessätzen, zzgl. Nebenkosten, Fahrtkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet.

b.     Die EffizienzWerk GmbH ist im Einzelfall, nach schriftlicher Vereinbarung, berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Beratung beginnt dann nach Ausgleich der ersten Vorschussrechnung.

c.     Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen der EffizienzWerk GmbH nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist die EffizienzWerk GmbH berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann die EffizienzWerk GmbH nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann die EffizienzWerk GmbH dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.

d.    Zeit-und Vergütungsprognosen der EffizienzWerk GmbH in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von der EffizienzWerk GmbH nicht beeinflusst werden können.

e.     Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind (z. B. unzureichende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers) ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Tagessätzen der EffizienzWerk GmbH zu vergüten. Für aus diesem Grunde entgangene Fördermittel haftet die EffizienzWerk GmbH nicht.

f.      Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 30% über der prognostizierten Arbeitszeit, besitzt der Auftraggeber nach Information durch der EffizienzWerk GmbH ein Wahlrecht entweder den Auftrag zu beenden und die bis dahin erbrachte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten oder den Auftrag fortzusetzen und die überschrittene Arbeitszeit zusätzlich auf Tagessatzbasis zu bezahlen.

 

5. Zahlungsmodalitäten

a.     Bei der mit der EffizienzWerk GmbH vereinbarten Vergütung handelt es sich um Netto-Preise, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.

b.     Die Rechnungen der EffizienzWerk GmbH werden ohne Abzüge mit Zugang beim Kunden fällig. Akonto-Rechnungen, Anzahlungen und Vorschüsse sind spätestens am 5. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das von der EffizienzWerk GmbH angegebene Konto zu überweisen. Abschlussrechnungen sind spätestens am 15. Kalendertag nach Fälligkeit auf das von der EffizienzWerk GmbH angegebene Konto zu überweisen.

c.     Ist der Auftraggeber Verbraucher, kommt er durch die Mahnung der EffizienzWerk GmbH, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. In diesem Fall sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten.

d.    Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 8% oberhalb des jeweils aktuellen Basiszinses, mindestens aber 10% der Rechnungssumme. Der Auftraggeber ist im Fall, dass der gesetzliche Zinssatz unterhalb dieses Mindestsatzes liegt, berechtigt, den Anfall eines geringeren Zinsschadens nachzuweisen.

e.     Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Ist der Kunde kein Verbraucher, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

6. Haftung

a.     Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.      Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

b.     Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg der von der EffizienzWerk GmbH empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die EffizienzWerk GmbH die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.

c.     Die EffizienzWerk GmbH haftet – sofern es sich beim Auftraggeber um keinen Verbraucher handelt – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

d.    Die EffizienzWerk GmbH übernimmt keine Garantie für die Ausschüttung öffentlicher Fördergelder

e.    Die Haftung der EffizienzWerk GmbH entfällt, falls der eingetretene Schaden auch auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber der EffizienzWerk GmbH gerügt wurden.

 

Schlussbestimmungen

a.     Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen – mit Ausnahme von Auftragserweiterungen gemäß Ziffer 2.c. dieser Bedingungen - zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Vertragsbedingungenwird ausgeschlossen.

b.     Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Vertragsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Vertragsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.

c.     Erfüllungsort für alle Leistungen ist Landshut. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag (auch solche im Urkunds- und Wechselprozess und im Mahnverfahren) ist Landshut, soweit der Kunde Kaufmann, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ist der Kunde kein Kaufmann, wird als Gerichtsstand ebenfalls Landshut vereinbart, falls der Kunde zur Zeit der Klageerhebung keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und oder seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat oder dorthin verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.